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Mitglieder des Vorstandes

NameBerufPosition              seit
Bernd FitzenLandwirtVorsitzender08.03.2015
Heinrich MeevissenLandwirtstellv. Vorsitzender01.01.1997
Paul-Christian KüskensLandwirt 05.03.2012
Bernd Wolfs Kaufmanngeschäftsführender Vorstand01.02.1998

 

Mitglieder des Aufsichtsrats

NameBerufPosition              seit
Stefan MichelsLandwirtVorsitzender08.03.2016
Udo MeertzLandwirtstellv. Vorsitzender01.01.1997
Norbert MaaßenLandwirt 05.03.2012
Alexander PlatenLandwirt 08.03.2015
Andreas PflipsenLandwirt 08.03.2016
Jakob MevissenLandwirt 08.03.2016
Falk HolthausenLandwirt 28.02.2023
Hans-Willi LyndersLandwirt 28.02.2023
Heiko DrieskesLandwirt 28.02.2023
Johannes WeyersLandwirt 28.02.2023

Genossenschaften beruhen auf den drei Prinzipien „Selbsthilfe – Selbstverwaltung – Selbstverantwortung“. Mehrere juristische und/oder natürliche Personen arbeiten zusammen, um gemeinsame oder ähnliche wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Interessen zu verfolgen. Sie wollen mit vereinten Kräften erreichen, was einzelnen Individuen nicht möglich wäre. Eine Genossenschaft ist autonom und verwaltet sich selbst.

 

Schritt für Schritt: Gründung der eingetragenen Genossenschaft

Um eine eG zu gründen, müssen sich mindestens drei Mitglieder zusammentun. Diese können natürlich oder juristisch sein. Sie erstellen ein Unternehmenskonzept und gründen anschließend die Genossenschaft:

  1. Schritt: Zunächst muss eine Satzung aufgesetzt werden.
  2. Schritt: Die erste Generalversammlung der Mitglieder wird einberufen. Sie verabschiedet die schriftlich niedergelegte Satzung. Anschließend bestellt sie den Vorstand und den Aufsichtsrat.
  3. Schritt: Nun ist eine verpflichtende Gründungsprüfung durchzuführen. Hierzu muss die Genossenschaft einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beitreten.
  4. Schritt: Der Vorstand der Genossenschaft meldet die Genossenschaft nun beim Genossenschaftsregister an. Es ist zwingend erforderlich, dass die hierfür erforderlichen Unterlagen notariell beglaubigt eingereicht werden.
  5. Schritt: Sobald die Genossenschaft in das Register eingetragen wurde und der Registerauszug vorliegt, ist sie rechtswirksam entstanden.

Die Genossenschaft muss Mitglied in einem Genossenschaftsverband werden. Derzeit gibt es in Deutschland 21 Genossenschaftsverbände, die mindestens alle zwei Jahre für die Prüfung ihrer Mitglieder zuständig ist. Liegt die Bilanzsumme über 2 Mio. Euro, so muss jedes Geschäftsjahr geprüft werden. Die Genossenschaften müssen den Nachweis der Kontrolle an das Genossenschaftsregister senden.

 

Die Organe der Genossenschaft

Die Genossenschaft agiert auf der Basis mehrerer Organe:

  • Vorstand: Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei bis zu 20 Mitgliedern ein Vorstandsmitglied ausreichend ist. Der Vorstand ist zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Genossenschaft nach außen berechtigt und verpflichtet.
  • Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen. Auf den Aufsichtsrat kann bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern per Satzung verzichtet werden.
  • Generalversammlung: Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern, deren Zahl nach oben hin offen ist. Ab einer Mitgliederzahl von 1.500 kann eine Vertreterversammlung in Kraft treten, die die Generalversammlung vertritt, um Entscheidungen zu erleichtern. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und entscheidet über Änderungen der Satzung. Jedes der Mitglieder hat bei Abstimmungen eine Stimme, unabhängig von der Höhe ihrer Anteile.